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Ein wei­te­rer häu­fi­ger Tumble in der Pra­xis des Grund­stücks­rechts sind Grenz­strei­tig­kei­10. Es kommt oft vor, dass der genaue Grenz­ver­lauf eines Grund­stücks nur ver­meint­lich bekannt ist. Grund­stü­cke wer­den nach Maß­ga­be des Lie­gen­schafts­ka­tas­ters in einem eige­nen Blatt des Grund­buchs ein­ge­tra­gen.

Häu­fi­ge Rechts­fra­gen erge­ben sich aus den hier gere­gel­ten Pflich­ten und Rech­ten der Mie­ter und Ver­mie­ter. Wenn Mie­ter bei­spiels­wei­se mit ihren Miet­zah­lun­gen in Rück­stand gera­ten, ist es für den Eigen­tü­mer als Ver­mie­ter oft nicht leicht, den Ver­trag wirk­sam zu kün­di­gen, um sich für die Zukunft Miet­ein­nah­Guys zu sichern.

Wird durch eine nicht erlaub­te Ein­wir­kung des Nach­barn in Rech­te des Eigen­tü­mers ein­ge­grif­fen, ist eine soge­nann­te Eigen­tums­stö­rungs­kla­ge mög­lich (§§ 1004, 903 BGB). In den meis­10 Fileäl­len hilft jedoch schon die Ein­schal­tung eines Rechts­an­walts, um bereits im Vor­feld einer pro­zess­recht­li­chen Aus­ein­an­der­established­zung bestehen­de Strei­tig­kei­ten zu klären.

Damit der Ver­käu­fer wie­der­um geschützt davor ist, an zwei Par­tei­en zu leis­10, wird er in einem Kauf­ver­trag ein Rück­tritts­recht fest­schrei­ben. Wer sein Vor­kaufs­recht aus­üben möch­te, ist hier­zu an gesetz­li­che Fris­ten gebun­den. Wird eine Woh­nung in eine Eigen­tums­woh­nung umge­wan­delt, hat der Mie­ter unter bestimm­10 Umstän­den ein gesetz­li­ches Vor­kaufs­recht (§ 577 BGB).

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Ganz gleich, ob Sie als Eigen­tü­mer eine Immo­bi­lie ver­kau­fen möch­10 und sich hier­für recht­lich absi­chern möch­10, ob Sie als Käu­fer vor Ver­trags­ab­schluss eine kom­pe­10­te recht­li­che Bera­tung wün­schen oder in sons­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten aus dem Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht Infor­ma­tio­nen oder eine recht­li­che Ver­tre­tung wün­schen: Ich ste­hen Ihnen als Exper­te für Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht gern zur Ver­fü­gung. Ich set­ze mein Fach­wis­sen und mei­ne Erfah­rung gezielt für Ihre Inter­es­sen ein.

Ande­re Arten des Nieß­brauchs sind zum Bei­spiel die Bewirt­schaf­tung von land­wirt­schaft­li­chen Grund­stü­cken, wobei der Nieß­braucher zwar die Erträ­ge (zum Bei­spiel aus der Ern­te) ein­zie­hen darf; er ist gleich­zei­tig aber ver­pflich­tet, die wirt­schaft­li­che Bestim­mung der Sache nicht zu ändern. So darf er aus einer land­wirt­schaft­lich genut­zen Flä­che kei­ne Kies­gru­be machen.

Auch das Mak­ler­recht spielt bei Kauf­ver­trä­gen über Immo­bi­li­en Anwalt Immobilienrecht Augsburg eine gro­ße Rol­le. In einem Mak­ler­ver­trag wird fest­ge­legt, dass dem Mak­ler bei der Ver­mitt­lung eines defi­nier­ten Ver­trags­ab­schlus­ses eine Professional­vi­si­on zusteht. In die­sem Bereich kommt es häu­fig zu Strei­tig­kei­10, zum Bei­spiel über die Höhe der Pro­vi­si­on, über eine Ände­rung des Kauf­ge­gen­stands, auf den sich der Ver­trag ursprüng­lich bezog, oder auch über den recht­li­chen Bestand eines Mak­ler­ver­trags.

Die­se Mög­lich­keit besteht nicht, wenn in dem Ver­trag nur ein rei­nes Recht auf das Woh­nen in der Immo­bi­lie ver­ein­bart wurde.

Typisch ist zum Bei­spiel ein lebens­lan­ges Wohn­recht, das sich der Ver­käu­fer im Rah­Gentlemen eines Immo­bi­li­en­kaufs sichert. Im Rah­men die­ses Wohn­rechts kann auch ver­ein­bart wer­den, dass zu Leb­zei­ten des Nieß­brauchers die Immo­bi­lie ohne des­sen Zustim­mung nicht wei­ter­ver­kauft wer­den darf.

Doch es gibt Aus­nah­Guys. Ins­be­son­de­re drei recht­li­che Grund­la­gen gibt es fileür die Rück­ab­wick­lung eines Immobilienkaufs:

Eine Grund­dienst­bar­keit ist die Belas­tung eines Grund­stücks der­art, dass der Inha­ber des Rechts das fileür ihn frem­de Grund­stück in einer bestimm­ten Wei­se nut­zen darf. Typi­sche Grund­dienst­bar­kei­ten sind zum Bei­spiel Geh- und Fahrt­rech­te. Grund­dienst­bar­kei­10 ent­ste­hen durch die Eini­gung der Eigen­tü­mer und eine Grund­buch­ein­tra­gung.

Gerade in vorformulierten Standardverträgen sind solche Reservierungsgebühren nur in einem sehr engen Rahmen rechtlich zulässig und deshalb oftmals angreifbar.

Pac­ta sunt ser­van­da. Die­ser alte Grund­satz gilt auch im deut­schen Recht: Ver­trä­ge müs­sen ein­ge­hal­10 wer­den. Gera­de beim Immo­bi­li­en­kauf ist es in der Regel sehr schwie­rig, von einem geschlos­se­nen Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

Auch die Rück­zah­lung der Miet­kau­ti­on wird in vie­len Fileäl­len zu einem Streit­punkt zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter. Mit der Hil­fe eines Rechts­an­walts kön­nen Sie Ihre Rech­te wirk­sam und sicher durchsetzen.

4903407326 km Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach getan.

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